Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Beschäftigte, die an einer Berufskrankheit leiden oder einen Arbeitsunfall erlitten haben, medizinisch, beruflich, sozial und finanziell zu unterstützen. Sie gelten als Institutionen der gesetzlichen Unfallversicherung und sind damit Sozialversicherungsträger.
Für Arbeitnehmer ist die Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft obligatorisch, für selbständige Unternehmer besteht nur teilweise Versicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für eher gefahrenträchtige Berufsbilder, wie z.B. bestimmte Handwerker, Landwirte.
Für eine ganze Reihe anderer selbständiger Berufsbilder, besteht jedoch kein Zwang einer Berufsgenossenschaft anzugehören. Hierzu gehören nicht nur sämtliche verwaltende und kaufmännische Tätigkeiten, sondern auch „exotischere“ Unternehmer wie z.B. Künstler aller Art, Berufssportler, aber auch Versicherungsmakler und Insolvenzverwalter. Sie können freiwillig der zuständigen Berufsgenossenschaft als Mitglied beitreten, z.B. der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Für selbständige Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialkasse eine Option.
Falls Sie ein Unternehmer sind mit Verpflichtung zur Mitgliedschaft oder aber Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie sich spätestens eine Woche nach Eröffnung Ihres Betriebes bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich melden und angeben, wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigten.
Falls Ihnen nicht ganz klar ist, welche Berufsgenossenschaft für Ihre Berufsgruppe zuständig ist, wenden Sie sich an den Spitzenverband der deutschen Unfallversicherungsträger:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV)
Fockensteinstraße 1 81539 München Tel. 089/62272300 lv-suedost@dguv.de |